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OLG Hamm, 19.04.2013 - I-32 SA 9/13 |
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Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach vorhergehendem Mahnverfahren
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 22.10.2012 - 32 Sa 42/12
Zuständigkeitsbestimmung, Mahnverfahren
Auszug aus OLG Hamm, 19.04.2013 - 32 Sa 9/13
Nach Auffassung des Senats kommt es in diesen Fällen - sofern wie im Streitfall weder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, noch eine Sachentscheidung gegen einen der Beklagten ergangen ist - entscheidend darauf an, ob die den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellende Partei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (Senat, Beschluss vom 22.10.2012, Az. 32 SA 42/12; veröffentlich in: juris.de). - OLG Düsseldorf, 28.06.2012 - 5 Sa 38/12
Auszug aus OLG Hamm, 19.04.2013 - 32 Sa 9/13
Die Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch nach Abgabe der Verfahren durch das Mahngericht an die Gerichte der Streitverfahren statthaft sein (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.06.2012, MDR 2013, 56).
- OLG Hamm, 23.07.2013 - 32 Sa 16/13
Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Einleitung von zwei …
Vor diesem Hintergrund kommt es - sofern wie im Streitfall weder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat noch eine Sachentscheidung gegen einen der Beklagten ergangen ist - zur Überzeugung des Senats für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach vorheriger Einleitung eines Mahnverfahrens ebenfalls entscheidend darauf an, ob die den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellende Partei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.04.2013 - I-32 SA 9/13, Tz. 4, zitiert unter juris.de).Der Senat hat in der Vergangenheit offen gelassen, ob dies nicht mehr der Fall ist, wenn das Mahngericht die Verfahren an die unterschiedlichen Streitgerichte abgegeben hat und die klagende Partei durch Begründung ihrer Ansprüche gegenüber den unterschiedlichen Streitgerichten zu erkennen gegeben hat, die Beklagten in getrennten Verfahren gerichtlich in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.04.2013 - I-32 SA 9/13, Tz. 5, zitiert unter juris.de; Beschluss vom 22.10.2012 - I-32 SA 42/12, Tz. 22, zitiert unter juris.de).
- OLG Hamm, 14.04.2014 - 32 Sa 14/14
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Durchführung des Mahnverfahrens gegen …
Das zuständige Gericht kann, wenn ein Mahnverfahren vorangegangen ist und mehrere Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben, nicht mehr nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden, wenn auf Veranlassung des Klägers bereits beide Verfahren vom Mahngericht an verschiedene Prozessgerichte abgegeben wurden und der Kläger seine Ansprüche gegenüber beiden Streitgerichten begründet hat, ohne zugleich auf eine Zuständigkeitsbestimmung hinzuwirken (im Anschluss an Senat, Beschlüsse vom 22.10.2012 - 32 SA 42/12 - und 19.04.2013 - 32 SA 9/13 - ).Vor diesem Hintergrund kommt es - sofern wie im Streitfall weder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat noch eine Sachentscheidung gegen einen der Beklagten ergangen ist - zur Überzeugung des Senats für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach vorheriger Einleitung eines Mahnverfahrens ebenfalls entscheidend darauf an, ob die den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellende Partei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.04.2013 - I-32 SA 9/13, Tz. 4, zitiert nach juris.de).
- OLG Hamm, 07.06.2017 - 32 SA 25/17
Unzulässige Gerichtsstandbestimmung; fortgeschrittenes Verfahrensstadium; …
Im Übrigen hat der Senat in der Vergangenheit offen gelassen, ob der Antrag noch zulässig sein kann, wenn das Mahngericht die Verfahren an die unterschiedlichen Streitgerichte abgegeben hat und die klagende Partei ihre Ansprüche gegenüber den unterschiedlichen Streitgerichten begründet hat, ohne auf die Absicht hinzuweisen, die (nach Abgabe notwendig zunächst getrennten) Verfahren zusammenzuführen (vgl. Senat, Beschl. v. 19.04.2013 - 32 SA 9/13, BeckRS 2013, 07541; Beschl. v. 22.10.2012 - 32 SA 42/12, BeckRS 2012, 22065; Beschl. v. 23.7.2013 - I-32 SA 16/13, BeckRS 2013, 18045).